Satzung

Vereinssatzung Basisschwarm e.V.

(Gründungssatzung vom 04. Juni 2023)

Unserer Satzung vorangestellt sei diese Präambel.

Sie dient dazu, den Geist zu erfassen, in welchem der Verein seine Aufgaben sieht.
Der Basisschwarm möchte allen freiheitsliebenden Menschen eine Plattform zur Diskussion und zum Austausch bereitstellen.
Dieses ist zwingend erforderlich, weil es vermehrt Zensur durch Medien und durch Organisationen gibt, die die freie Meinungsäußerung unterdrücken.

Leider gibt es auch Menschen, die solche Möglichkeiten ausnutzen und missbrauchen. Aus diesem Grund sahen wir uns gezwungen Möglichkeiten zu schaffen, diese Mitglieder auszuschließen.
Wir stehen hinter dem deutschen Grundgesetz und setzen uns dafür ein.
Totalitäre, diktatorische und oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art der Spaltung und Diffamierung lehnen wir ab und werden auch versuchen, so etwas zu verhindern.
Achtsamkeit, Aufmerksamkeit, Verantwortung, Ehrlichkeit, persönliche Freiheit und Entscheidungen zum Wohl Aller ist unsere Basis.
Nur so ist eine friedliche Welt und liebevoller Umgang miteinander möglich.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Wir sehen den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt.
Brüderlichkeit und Gerechtigkeit stehen im Vordergrund und sind nicht auf den Menschen allein beschränkt. Wir sind nur ein kleiner Teil der Welt, der Natur, des Tier- und Pflanzenreichs. Diese Welt müssen wir achten und schützen.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Basisschwarm“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereines ist Gilserberg.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt als nicht wirtschaftlicher Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereines ist:
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu Demokratie und Beteiligung (§52 Nr. 1 Abgabenordnung);
    2. die Förderung der Volksbildung (§52 Nr. 7 Abgabenordnung);
    3. die Förderung der Hilfe für politisch Verfolgte (§52 Nr. 10 Abgabenordnung);
    4. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§52 Nr. 24 Abgabenordnung);
    5. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Nr. 25 Abgabenordnung).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Verbesserung des demokratischen Verständnisses und politischen Interesses in der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. Publikationen, Veranstaltungen und Infostände;
    2. Förderung der politischen Beteiligung der Bevölkerung, insbesondere durch Aufklärung über die Möglichkeiten der Teilnahme am politischen Leben und der aktiven, selbstbestimmten Einflussnahme an und durch Wahlen, sowie Abstimmungen;
    3. Bedarfsgerechte Unterstützung von Menschen zur Ermöglichung der Teilnahme an politischen Veranstaltungen und der demokratischen Willensbildung, z.B. das Organisieren von Fahrgemeinschaften und Unterbringungsmöglichkeiten für Informationsveranstaltungen oder Parteitage;
    4. Politische Beratung von Parlamenten, öffentlichen Verwaltungen, Parteien und Kommunalvertretungen, z.B. durch Sachverständigenanhörungen auf Einladung, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen auf Bundes- und Landesebene, sowie auf Ebene der Europäischen Union und der internationalen Ebene;
    5. Ausrichtung von Kampagnen auf allen politischen Ebenen in Deutschland und der Europäischen Union, eigene Gesetzesinitiativen und Unterschriftensammlungen, insbesondere durch Nutzung basis- und direktdemokratischer Instrumente, sowie auch der Europäischen Bürgerinitiative;
    6. Förderung von gemeinnützigen Körperschaften und Bewegungen, die das Ziel der Demokratieförderung unterstützen;
    7. Förderung von demokratischen Entwicklungsprozessen im Ausland;
    8. Bekämpfung von demokratiegefährdenden Tendenzen und Gesetzen durch gerichtliche Verfahren, z.B. Verfassungsbeschwerden und das Organisieren öffentlicher Protestaktionen;
    9. Zusammenarbeit mit Universitäten, Forschungsinstituten und zivilgesellschaftlichen Institutionen zur Förderung und Durchführung von Forschungen zur Demokratie und Politik;
    10. Eigene Forschungsvorhaben, Auftragsvergabe zur Forschung, sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Aufgabenerfüllung; Mittelbeschaffung

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch zu bestimmende Hilfspersonen im Sinne des §57 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung.
  2. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig werden.

§5 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wie sie in dieser Satzung beschrieben sind. Siehe auch §18 Abs. 3 der Satzung.
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§6 Dauer; Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person sein;
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich, per E-Mail oder auf der Internetseite des Vereines bei diesem zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, welcher der antragstellenden Person seine Entscheidung schriftlich oder per E-Mail mitteilt. Aufnahme in den Verein oder Ablehnung der Aufnahme in den Verein müssen nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Eine Aufnahme erfolgt zunächst immer als passives Mitglied gemäß nachstehenden Regelungen.
  5. Es wird zwischen passiven und aktiven Mitgliedern unterschieden:
    1. Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden üben aber innerhalb des Vereines keine Aufgabe aus und besitzen kein Stimmrecht.
    2. Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Mitgliedsbeiträge, Spenden und bringen sich aktiv in das Vereinsleben und die Verwirklichung des Vereinszweck gemäß §2 Abs. 3 dieser Satzung ein. Jedes aktive Mitglied besitzt volles Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und bei der Urabstimmung und hat je eine Stimme.
    3. Passive Mitglieder, die zunächst als Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen wurden, können beantragen, als aktive Mitglieder mit Stimmrecht aufgenommen zu werden. Der Antrag ist schriftlich (per E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag nach Ablauf einer Probezeit von 6 Monaten mit einfacher Mehrheit. Die Probezeit dient dem Verein und dem antragstellenden Mitglied dazu, auszuprobieren ob und wie sich die aktive Zusammenarbeit des Antragsstellers mit den anderen, aktiven Mitgliedern, gestaltet. Ein Anspruch auf Aufnahme als aktives Mitglied besteht nicht. Sofern keine Vorstandsentscheidung getroffen wird, endet der aktive Status mit Ende der Probezeit. Das Mitglied bleibt dann zunächst bis zur Entscheidung in der Probezeit.
    4. Während der Probezeit kann diese jederzeit durch den Vorstand mittels Mehrheitsbeschlusses beendet werden.
    5. Gründungsmitglieder sind grundsätzlich aktive, stimmberechtigte Mitglieder
  6. Die Stimme eines Mitglieds ist nicht übertragbar und kann nicht delegiert werden.
  7. Mitglied kann nicht werden, wer die demokratische Grundordnung ablehnt und/oder aufgrund eines Gesetzes oder Urteils kein Mitglied des Vereines sein kann oder in der Unvereinbarkeitsliste des Vereines geführt wird.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt (Abs. 9);
    2. Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 11);
    3. Ausschluss (Abs. 12);
    4. Tod.
  9. Der Austritt ist jederzeit möglich. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.
  10. Die Erklärung des Austrittes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben und vom Mitglied zu unterzeichnen. Der Austritt wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung bei dem Verein.
  11. Mitglieder, die mit der Zahlung von einem Mitgliedsbeitrag gem. §8 Abs.1 im Rückstand sind, werden spätestens drei Monate nach der Zahlungserinnerung (per E-Mail) aus der Mitgliederliste gestrichen, sofern sie ihren Zahlungsrückstand bis dahin nicht beglichen haben. Bei aktiven Mitgliedern kann statt Streichung eine Rückstufung des Mitgliedsstatus auf „Passiv“ erfolgen. Einer separaten Erklärung der Streichung aus der Mitgliederliste seitens des Vereines, bedarf es nicht. Die Streichung ist in der Mitgliederverwaltung zu erfassen und rein nachrichtlich (per E-Mail) dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.
  12. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied die wesentlichen Interessen des Vereines verletzt oder gegen wesentliche Vereinsziele verstößt. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
    1. den Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen in Wort und/oder Schrift mehrfach stört;
    2. andere Mitglieder, Mitarbeitende, vereinsnahen Organisationen oder den Verein selbst, durch unangemessene Maßnahmen, Handlungen oder Äußerungen in Verruf bringt und diskreditiert;
    3. seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht, um andere Mitglieder zu verfolgen;
    4. Möglichkeiten zur vereinsinternen Willensbildung und Kommunikation mehrfach behindert;
    5. dem Verein einen schweren finanziellen oder Imageschaden zufügt.

    Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen und konkret zu begründen. Der Ausschluss ist keine Vereinsstrafe, sondern Vereinseigenes Ordnungsrecht.

  13. Bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen und -ziele, die einen Ausschluss eines Mitglieds nicht sofort erforderlich machen, können ersatzweise folgende Eigenschutzmaßnahmen des Vereins ergriffen werden, wobei nach beiderseitiger Interessenabwägung die mildeste Maßnahme zuerst anzuwenden ist:
    1. Sperrung des Onlinezugangs;
    2. Ruhen eines Amtes (bei Amtsträgern innerhalb des Vereines);
    3. Amtsenthebung (bei Amtsträgern innerhalb des Vereines);
    4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt innerhalb des Vereines zu bekleiden;
    5. Umstufung der Mitgliedschaft auf passiv (bei aktiven Mitgliedern);

    Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Maßnahme ist dem betreffenden Mitglied schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen und konkret zu begründen.

  14. Über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß Abs. 12 oder die Verhängung einer Maßnahme gemäß Abs. 13 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes oder Mitglied eines Organs des Vereines oder die Verhängung einer Maßnahme gegen ein Vorstandsmitglied oder Mitglied eines Organs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der jeweils gültigen Beitragsordnung bekannt gegeben.

§9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereines sind
    1. Die Mitgliederversammlung (§10)
    2. Der Vorstand (§11)
    3. Das Kuratorium (§12)
    4. Der Gründungsrat (§13)
    5. Die IT (§14)

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch zwei Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse abgesendet wurde. Die Einladung und die Tagesordnung können auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung im Vereins-Intranet bekannt gegeben werden.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich in Präsenz, hybrid oder online. Auch weitere Mitgliederversammlungen können wahlweise in Präsenz, hybrid oder online stattfinden. Als hybrid gilt eine Mitgliederversammlung, wenn sie gleichzeitig in Präsenz und online stattfindet. Die Entscheidung über die Versammlungsform wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.
  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Antragsberechtigt sind dabei die aktiven Mitglieder gem. §7 Abs. 4 lit. a).
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereines, sofern diese nicht von einem anderen Organ zu bestimmen sind;
    2. die Bestätigung des Jahresabschlusses;
    3. die Genehmigung des Vereinshaushaltes;
    4. die Entlastung des Vorstandes;
    5. die Wahl des Vorstandes;
    6. die Wahl der Rechnungsprüfer;
    7. die Wahl der Abstimmungsleitung;
    8. die Wahl der Protokollführung;
    9. die Wahl der IT-Verantwortlichen;
    10. Satzungsänderungen und -anträge;
    11. alle Nebenordnungen mit Satzungsrang;
    12. Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    13. Anträge zur Geschäftsordnung;
    14. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstände;
    15. Abberufung des Kuratoriums oder einzelner Kuratoriumsmitglieder;
    16. die Auflösung des Vereines;
  8. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und einer protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung muss sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Der Vorstand

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines in eigener Verantwortung.
    2. Er besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern:
        – Dem 1.  Vorstandsvorsitzenden;

 

      1. – Dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden;

 

      1. – Dem Schatzmeister;

 

    1. – Ggf. einem weiteren Vorstandsvorsitzenden, dann in Doppelspitze;
  1. Er wird für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger rechtswirksam gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
  3. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
  4. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam, wobei einer der Vertretenden immer der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  5. Der Vorstand kann hauptamtliche Geschäftsführer ernennen, die nicht Mitglied des Vorstands sind. Diese sind gemeinsam mit entweder dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Außen vertretungsberechtigt. Die Ernennung ist zeitlich zu befristen bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes oder Abberufung einzelner Vorstände gem. §10 Abs. 9 der Satzung.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  7. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Diese ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  8. Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Regelungen des VereinesVorHaftgsBegrG (Haftungsprivileg ehrenamtlich tätiger Vorstände) findet Anwendung.
  9. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    1. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, sofern dies nicht durch eine vom Vorstand eventuell bestimmte Arbeitsgemeinschaft übernommen wird;
    2. die Einladung zur Mitgliederversammlung;
    3. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. den Ausschluss von Mitgliedern (vorbehaltlich §7 Abs. 14 Satz 2 der Satzung);
    6. das Verhängen von Maßnahmen gegen Mitglieder;
    7. die Beschlussfassung über Mitgliedschaften in anderen Körperschaften;
    8. die Erstellung des Jahresabschlusses;
    9. die Erstellung des Vereinshaushaltes;
    10. die Vertretung des Vereines nach Außen;
    11. der Abschluss von Werkverträgen mit Mitgliedern der IT gem. §14 Ziff. 2 der Satzung;
  10. Der Vorstand kann Aufgaben oder Aufgabenbereiche an Arbeitsgemeinschaften delegieren.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§12 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Vorstandsarbeit.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums (Kuratoren) werden von der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit ernannt.
  3. Kuratoren können ihre Mitgliedschaft eigenständig und jederzeit beenden.
  4. Die Abberufung eines Kurators kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  5. Im Falle der Beendigung seiner Mitgliedschaft durch einen Kurator oder der Abberufung eines Kurators durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird durch den Gründungsrat ein Ersatzmitglied ernannt. §13 Ziff. 4 der Satzung (einfache Mehrheit) findet Anwendung.
  6. Der Vorstand hat dem Kuratorium auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen, die zur Überwachung der Vorstandsarbeit oder die Beratung des Vorstandes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  7. Das Kuratorium hat eine Stimme im Vorstand und ein (1) Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  8. Die Stimmabgabe beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit.
  9. Das Kuratorium besteht aus 3 bis maximal 7 Mitgliedern.
  10. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Der Gründungsrat

  1. Der Gründungsrat setzt sich aus allen Gründungsmitgliedern zusammen. Bei Gründung ist eine verbindliche Liste aller Gründungsmitglieder zu erstellen.
  2. Aufgabe des Gründungsrates ist es, die Werte des Vereines und der Vereinsgründer zu wahren und den Vorstand dahingehend zu beraten und zu unterstützen.
  3. Der Gründungsrat hat eine Stimme im Vorstand und ein (1) Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  4. Die Stimmabgabe beschließt der Gründungsrat mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Gründungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§14 Die IT

  1. Die IT sorgt für den Betrieb der technisch notwendigen Infrastruktur und stellt auf Anforderung notwendige technische Ressourcen zur Verfügung.
  2. Mit jedem Mitglied der IT, das einen Hauptzugang zu den Systemstrukturen bekommt, ist vom Verein ein entsprechender Werkvertrag nebst datenschutzrechtlicher Vertraulichkeitserklärung abzuschließen. Die auflösende Bedingung gem. §14 Ziff. 10 der Satzung (s.u.) ist in den Werkvertrag aufzunehmen.
  3. Die IT arbeitet eigenverantwortlich im Sinne des Vereinsinteresses und seiner Mitglieder.
  4. Die IT erhält vom Verein hierzu ein jährliches Budget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Grundlage für die Festlegung des Budgets durch den Verein ist ein von der IT vorzulegender und vom Vereinsvorstand zu beschließender Wirtschaftsplan. Ungeplante Kosten sind vom Vereinsvorstand vorab zu genehmigen, sofern sie nicht zwingend für die Lauffähigkeit und Systemsicherheit notwendig sind. Solche zwingend notwendigen Kosten sind dem Vereinsvorstand nachträglich zur Genehmigung vorzulegen und abzurechnen.
  5. Die IT stellt die Vereins-Webseite, das Vereins-Intranet und die Social Media-Zugänge zur Verfügung, richtet diese ein und wartet diese. Sie stellt alle grundlegenden Kommunikationsmittel und -möglichkeiten bereit.
  6. Die IT kümmert sich um den Schutz von personenbezogenen Daten. Sie kann einen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen oder ernennen. Sie ist verantwortlich für das Accounting und kann Zugänge und Ressourcen mit gemeinsamem Vorstandsbeschluss sperren oder Sperren aufheben. In eiligen Fällen kann die IT auch ohne Beschluss des Vereinsvorstandes Zugänge und Ressourcen sperren. In diesen Fällen ist längstens innerhalb 7 Werktagen ein bestätigender Beschluss des Vereinsvorstandes einzuholen. Widrigenfalls ist die Sperrung nach Ablauf dieser 7 Werktage sofort aufzuheben.
  7. Die Mitglieder der IT werden vom Gründungsrat bei Gründung des Vereines auf unbestimmte Zeit ernannt.
  8. Mitglieder der IT müssen über die ihrem Aufgabengebiet entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.
  9. Mitglieder der IT können ihre Mitgliedschaft eigenständig und jederzeit beenden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Ernennung durch den Gründungsrat.
  10. Die Abberufung eines Mitglieds der IT kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei ist dem betroffenen Mitglied der IT ein ausführliches Rederecht einzuräumen, um eine vollständige Meinungsbildung im Gremium zu ermöglichen. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit im jeweiligen Gremium. Im Falle einer wirksamen Abberufung endet als auflösende Bedingung der Werkvertrag vorstehend §14 Ziff. 2 der Satzung mit dem betreffenden Mitglied.
  11. Die IT berichtet auf konkrete Anfrage, ansonsten jährlich an den Vorstand über Stand und Sicherheit des Systems und eventuelle Vorfälle. In akuten Fällen unterrichtet die IT den Vorstand von sich aus unverzüglich und ausführlich.
  12. Die IT kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  13. Die IT kann im Bedarfsfall im Rahmen ihres Budgets externe Berater, Fachfirmen, Datenschützer und Anwälte hinzuziehen. Sofern hierdurch Kosten über das Budget gem. §14 Ziff. 4 Satz 1 der Satzung (s.o.) hinaus ausgelöst werden findet §14 Ziff. 4 Satz 2 der Satzung Anwendung.
  14. Die IT kann im Rahmen ihres Budgets im Namen des Vereines Verträge schließen und kündigen, die im Aufgabenbereich der IT liegen.
  15. Die IT wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
  16. Die IT hat eine Stimme im Vorstand und ein (1) Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  17. Entscheidungen der IT werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausübung des Stimmrechts nach vorstehend §14 Ziff. 16 dieser Bestimmung.

§15 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt satzungsgemäß mindestens 2 Personen für die Rechnungsprüfung.
  2. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen weder dem Vorstand noch dem Kuratorium noch der IT angehören.
  3. Näheres regelt die Finanzordnung.

§16 Mitgliederbegehren und Urabstimmung

  1. Über Sachthemen können Mitglieder eine Urabstimmung beantragen.
  2. Mitgliederbegehren über den Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern, sowie zu allen von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand zu wählenden und zu berufenden Personen, zum Jahresabschluss oder dem Vereinshaushalt im Gesamten sind unzulässig.
  3. Über die Zulässigkeit eines Mitgliederbegehrens entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Ein Antrag auf Mitgliederbegehren oder Urabstimmung muss von mindestens 10 % der aktiven Mitglieder gem. §7 der Satzung, aber mindestens 30 aktiven Mitgliedern unterstützt werden. Der Antrag muss von den Initiatoren unterzeichnet sein und schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag muss darüber hinaus schriftlich begründet werden.
  5. Nach der Zulassung eines Mitgliederbegehrens wird es im Vereins-Intranet veröffentlicht.
  6. Eine Urabstimmung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder das so veröffentlichte Mitgliederbegehren innerhalb von 3 Monaten nach seiner Veröffentlichung unterstützen.
  7. Der nächsten Mitgliederversammlung soll Gelegenheit gegeben werden, erfolgreiche Mitgliederbegehren zu behandeln. Wird der Forderung des Mitgliederbegehrens durch die Mitgliederversammlung stattgegeben, entfällt damit die Urabstimmung.
  8. Urabstimmungen können auch statt auf Grund eines Mitgliederbegehrens auf Beschluss der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit. In diesem Fall verschickt die Abstimmungsleitung eine Abstimmungsvorlage an alle Mitglieder oder ermöglicht den Zugang auf ein entsprechendes Online-Tool.
  9. Die Abstimmung endet frühestens 3 Wochen nach Versendung der Abstimmungsvorlage, bzw. 3 Wochen nach Zugangsmitteilung für ein entsprechendes Online-Tool. Maßgeblich für das Enddatum ist der Poststempel der Abstimmungsvorlage oder der Versandzeitpunkt für die Zugangsmitteilung.
  10. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Die Mitglieder werden über das Abstimmungsergebnis schriftlich oder per E-Mail informiert. In der Regel werden die Ergebnisse im Vereins-Intranet veröffentlicht.
  11. Abgegebene Stimmen werden im Original für mindestens ein Jahr aufgehoben, bzw. gespeichert und können von jedem aktiven Vereinsmitglied eingesehen werden.
  12. Näheres kann eine Abstimmungsordnung regeln, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden kann.
  13. Die Mitgliederversammlung wählt eine Abstimmungsleitung für die Dauer von maximal zwei Jahren. Die Abstimmungsleitung besteht aus drei Personen, welche nicht Mitglied des Vorstandes, des Kuratoriums oder der IT sind. Die Abstimmungsleitung entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages auf Urabstimmung und führt diese durch.

§17 Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung oder einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Urabstimmung.
  2. Änderungsvorschläge sind mit Angabe der betroffenen Paragrafen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugänglich zu machen und mitzuteilen.
  3. Sofern Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen oder Ergänzungen in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Derartige Änderungen oder Ergänzungen sind den Vereinsmitgliedern unverzüglich anzuzeigen und im Vereins-Intranet zu veröffentlichen.

§18 Auflösung des Vereines

  1. Ein Antrag auf Auflösung muss in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
  3. Für die Vermögensverwendung gilt dann §5 der Satzung.

§19 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.06.2023 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.